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Maklerprovision in Schönenbuch

Wer zahlt die Maklerprovision in Schönenbuch?

In Schönenbuch ist gesetzlich nicht geregelt, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. In der Praxis übernimmt meistens der Verkäufer die Provision, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt. In einigen Fällen kann es jedoch auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Provision zahlen. Die genaue Regelung wird im Maklervertrag festgelegt.

 

Es ist wichtig, dass Verkäufer und Käufer beim Vertragsabschluss genau klären, welche Partei für welche Leistungen des Maklers aufkommt. Dies hilft, Missverständnisse zu vermeiden und sorgt für Klarheit im Verkaufsprozess.

Immobilienmakler

Marc Bürgin

☎ +41 61 539 11 66
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Wie hoch ist die Maklerprovision in Schönenbuch?

Die Höhe der Maklerprovision in Schönenbuch ist nicht gesetzlich festgelegt und kann je nach Region, Maklerbüro und Art der Immobilie variieren. In der Region Basel und Baselland liegt die Provision typischerweise zwischen 2 % und 3 % des Verkaufspreises. Bei uns beginnen die Provisionen jedoch bereits ab 1,5 % des Verkaufspreises.

Beispiel zur Veranschaulichung:

  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 1’000’000 liegt die Provision zwischen CHF 20’000 und CHF 30’000.
  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 500’000 beläuft sich die Provision auf CHF 10’000 bis CHF 15’000.

Einige Maklerbüros bieten auch Pauschalpreise an, die in bestimmten Fällen, insbesondere bei günstigen Objekten, vorteilhaft sein können.

Wann dürfen Makler in Schönenbuch eine Provision verlangen?

Makler dürfen in Schönenbuch nur dann eine Provision verlangen, wenn:

  1. Ein schriftlicher Maklervertrag abgeschlossen wurde.
  2. Der Makler den Verkauf der Immobilie erfolgreich vermittelt hat.
  3. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande gekommen ist.

Ohne eine schriftliche Vereinbarung und nachweisbare Leistungen des Maklers besteht kein Anspruch auf Provision.

Ist die Maklerprovision in Schönenbuch verhandelbar?

Ja, grundsätzlich ist die Maklerprovision verhandelbar. Verkäufer haben das Recht, die Provisionssätze und die enthaltenen Leistungen vor Vertragsabschluss zu besprechen und gegebenenfalls anzupassen.

Unsere Tipps:

  • Vergleichen Sie mehrere Angebote von Maklern, um die marktüblichen Provisionen und Konditionen zu kennen.
  • Überprüfen Sie Zusatzleistungen wie Immobilienfotografie, Inserate und Besichtigungen. Ein niedriger Provisionssatz könnte bedeuten, dass solche Leistungen nicht enthalten sind.
  • Verhandeln Sie erfolgsabhängige Honorarmodelle, bei denen die Provision steigt, wenn ein besonders hoher Verkaufspreis erzielt wird.

Mit der richtigen Wahl des Maklers und einer gut verhandelten Provision können Sie nicht nur den Verkaufsprozess beschleunigen, sondern auch einen besseren Verkaufspreis erzielen.

Wann muss die Maklerprovision bezahlt werden?

In der Regel wird die Provision erst fällig, wenn die Immobilie tatsächlich verkauft wurde und der Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Das bedeutet: Keine Leistung, keine Bezahlung.

Die genauen Zahlungsmodalitäten sollten jedoch im Maklervertrag festgelegt werden. Einige Makler verlangen eine Teilzahlung im Voraus für Marketing- oder Werbekosten, während der größere Teil der Provision erst bei Vertragsabschluss gezahlt wird.

Wann muss die Maklerprovision nicht bezahlt werden?

Es gibt bestimmte Fälle, in denen keine Provision fällig wird:

  1. Wenn der Makler keinen Verkauf vermittelt hat, also kein Kaufvertrag zustande kommt.
  2. Wenn der Makler seine Pflichten grob verletzt, z. B. durch falsche Angaben oder unzureichende Kommunikation.
  3. Wenn der Eigentümer die Immobilie selbst verkauft, sofern dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Achten Sie darauf, dass der Maklervertrag keine nachteiligen Klauseln enthält. Wenn es Unklarheiten gibt, kann eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Immobilienrecht sinnvoll sein.

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