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Maklerprovision in Pratteln

Wer zahlt die Maklerprovision in Pratteln?
In Pratteln ist gesetzlich nicht festgelegt, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. In der Praxis übernimmt meist der Verkäufer die Provision, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. In manchen Fällen kann es jedoch auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Kosten tragen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Immobilienmakler

Marc Bürgin

☎ +41 61 539 11 66
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Wer zahlt die Maklerprovision in Pratteln?

In Pratteln gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. In der Praxis übernimmt in der Regel der Verkäufer die Provision, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Kosten tragen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Es ist wichtig, bereits beim Vertragsabschluss genau festzulegen, welche Partei welche Leistungen des Maklers bezahlt. Eine transparente Vereinbarung hilft, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie hoch ist die Maklerprovision in Pratteln?

Die Höhe der Maklerprovision in Pratteln ist nicht gesetzlich festgelegt und kann je nach Maklerbüro und Art der Immobilie variieren. In der Region Basel und Baselland liegt die Provision üblicherweise zwischen 2 % und 3 % des Verkaufspreises. Bei uns beginnen die Provisionen bereits ab 1,5 % des Verkaufspreises.

Beispiele:

  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 1’000’000 liegt die Provision zwischen CHF 20’000 und CHF 30’000.
  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 500’000 beträgt die Provision CHF 10’000 bis CHF 15’000.

Einige Makler bieten auch Pauschalpreise an, die unabhängig vom Verkaufspreis der Immobilie sind. Diese Modelle können sich besonders bei günstigeren Objekten lohnen, sind jedoch bei hochpreisigen Immobilien eher unüblich.

Wann dürfen Makler in Pratteln eine Provision verlangen?

Makler haben in Pratteln nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn:

  1. Ein schriftlicher Maklervertrag abgeschlossen wurde.
  2. Der Makler den Verkauf der Immobilie erfolgreich vermittelt hat.
  3. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande gekommen ist.

Ohne schriftliche Vereinbarung und nachweisbare Leistung des Maklers besteht kein Provisionsanspruch. Makler werden nur bei Erfolg bezahlt, was sie zu einem engagierten Einsatz motiviert.

Ist die Maklerprovision in Pratteln verhandelbar?

Ja, die Maklerprovision ist grundsätzlich verhandelbar. Verkäufer können vor Vertragsabschluss die Höhe der Provision und die Konditionen mit dem Makler besprechen.

Unsere Tipps:

  • Vergleichen Sie Angebote: Holen Sie sich verschiedene Offerten von Maklern ein, um einen Überblick über die marktüblichen Provisionen zu erhalten.
  • Zusatzleistungen prüfen: Ein niedriger Provisionssatz kann bedeuten, dass bestimmte Leistungen wie professionelle Immobilienfotografie, Inserate oder Besichtigungen nicht enthalten sind.
  • Erfolgshonorare vereinbaren: Es gibt erfolgsabhängige Modelle, bei denen die Provision steigt, wenn ein besonders hoher Verkaufspreis erzielt wird.

Ein erfahrener Makler mit einem starken Netzwerk kann den Verkaufsprozess beschleunigen und häufig einen besseren Preis erzielen.

Wann muss die Maklerprovision bezahlt werden?

Die Maklerprovision wird in der Regel erst dann fällig, wenn die Immobilie verkauft wurde und der Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Das bedeutet: Keine Leistung, keine Bezahlung.

Die genauen Zahlungsmodalitäten sollten jedoch im Maklervertrag festgelegt werden. Einige Makler verlangen eine Teilzahlung für Marketing- oder Werbekosten im Voraus, während der größere Teil der Provision erst bei erfolgreichem Abschluss fällig wird.

Wann muss die Maklerprovision nicht bezahlt werden?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen keine Provision gezahlt werden muss:

  1. Wenn kein Verkauf zustande kommt, also kein Kaufvertrag unterzeichnet wird.
  2. Wenn der Makler seine Pflichten verletzt, z. B. durch falsche Angaben oder mangelhafte Kommunikation.
  3. Wenn der Eigentümer seine Immobilie selbst verkauft, sofern dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Achten Sie darauf, dass der Maklervertrag keine unvorteilhaften Klauseln enthält. Bei Unklarheiten kann es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Immobilienrecht zu Rate zu ziehen.

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