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Maklerprovision in Oberwil

In Oberwil werden Immobilienverkäufe oft durch professionelle Makler begleitet, die für ihre Leistungen eine Provision, auch Maklercourtage genannt, verlangen. Doch wer zahlt diese Kosten, wie hoch sind sie, und wann müssen sie bezahlt werden? Als erfahrene Immobilienexperten in Oberwil klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Maklerprovision.

Immobilienmakler Oberwil

Marc Bürgin

☎ +41 61 539 11 66
Termine nach Vereinbarung

Wer zahlt die Maklerprovision in Oberwil?

In Oberwil ist gesetzlich nicht festgelegt, wer die Maklerprovision zahlen muss. In der Praxis ist es normal, dass der Verkäufer für die Provision aufkommt, da er den Makler beauftragt hat, sein Haus, Wohnung oder Mehrfamilienhaus zu verkaufen. In gewissen Fällen kann es jedoch auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Kosten tragen. Diese Regelungen hängen von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Besonders wichtig ist es, bei Vertragsabschluss vor dem Kauf/Verkauf genau festzuhalten, welche Partei welche Leistungen des Maklers bezahlt. Ein gut ausgearbeiteter Vertrag hilft dabei, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie hoch ist die Maklerprovision in Oberwil?

Die Höhe der Maklerprovision in Oberwil ist nicht gesetzlich geregelt und kann je nach Region oder Kanton, Maklerbüro und Art der Immobilie stark schwanken. Typischerweise bewegt sich die Provision in Basel und Baselland zwischen 2 % und 3 % des Verkaufspreises der Immobilie. Bei uns beginnen die Provisionen ab 1% vom Verkaufspreis.

Beispielsweise:

  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 1’000’000 liegt die Provision zwischen CHF 20’000 und CHF 30’000.
  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 500’000 beläuft sich die Provision auf CHF 10’000 bis CHF 15’000.


Manche Maklerbüros bieten auch Pauschalpreise an, die unabhängig vom Verkaufspreis der Immobilie sind. Diese Modelle können sich bei günstigeren Objekten lohnen, sind aber bei hochpreisigen Immobilien eher unüblich.

Wann dürfen Makler in Oberwil eine Provision verlangen?

Makler haben in Oberwil nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn:

  1. Ein schriftlicher Maklervertrag vorliegt.
  2. Der Makler den Verkauf der Immobilie erfolgreich vermittelt hat.
  3. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossen wurde.


Wichtig: Ohne schriftliche Vereinbarung und nachweisbare Leistungen des Maklers besteht kein Provisionsanspruch. Verkäufer und Käufer sollten sich bewusst sein, dass Makler nur bei Erfolg bezahlt werden, was diese zu einem besonders engagierten Einsatz motiviert.

Ist die Maklerprovision in Oberwil verhandelbar?

Ja, die Höhe der Maklerprovision ist grundsätzlich verhandelbar. Verkäufer haben das Recht, vor Vertragsabschluss die Provisionssätze und Konditionen des Maklers anzusprechen und zu verhandeln.

Unsere Tipps:

  • Angebote vergleichen: Holen Sie sich mehrere Offerten von Maklerbüros ein, um einen Überblick über marktübliche Sätze zu erhalten.
  • Zusatzleistungen prüfen: Ein niedriger Provisionssatz kann bedeuten, dass bestimmte Leistungen wie professionelle Immobilienfotografie, Inserate oder Besichtigungen nicht enthalten sind.
  • Erfolgshonorare vereinbaren: Es ist möglich, erfolgsabhängige Honorarmodelle auszuhandeln, bei denen die Provision steigt, wenn ein besonders hoher Verkaufspreis erzielt wird.

Die Erfahrung und das Netzwerk eines Maklers können oft dazu beitragen, dass Ihre Immobilie schneller verkauft wird und einen besseren Preis erzielt.

Wann muss die Maklerprovision bezahlt werden?

In der Regel wird die Provision erst dann fällig, wenn die Immobilie tatsächlich verkauft wurde und der Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Das bedeutet: Keine Leistung, keine Bezahlung.

Die genauen Zahlungsmodalitäten sollten jedoch im Maklervertrag festgelegt werden. Einige Makler verlangen eine Teilzahlung für Marketing- oder Werbekosten im Voraus, wobei der grössere Teil der Provision erst bei Vertragsabschluss beglichen wird. Klären Sie diese Punkte unbedingt vor Vertragsabschluss.

Wann muss die Maklerprovision nicht bezahlt werden?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen keine Provision gezahlt werden muss:

  • Wenn der Makler keinen Verkauf erzielt, also kein Kaufvertrag zustande kommt.
  • Wenn der Makler seine Pflichten grob verletzt, beispielsweise durch falsche Angaben oder mangelnde Kommunikation.
  • Wenn der Eigentümer die Immobilie selbst verkauft, sofern dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Achten Sie darauf, dass der Maklervertrag keine unvorteilhaften Klauseln enthält. Bei Unklarheiten können Sie einen Fachanwalt für Immobilienrecht hinzuziehen.

 

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