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Maklerprovision in Gelterkinden

Wer zahlt die Maklerprovision in Gelterkinden?
In Gelterkinden ist gesetzlich nicht festgelegt, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. In der Praxis übernimmt meist der Verkäufer die Provision, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. In manchen Fällen kann es jedoch auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Kosten tragen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Immobilienmakler

Marc Bürgin

☎ +41 61 539 11 66
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Wer zahlt die Maklerprovision in Gelterkinden?

In Gelterkinden gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, wer die Maklerprovision zahlen muss. In der Praxis übernimmt meist der Verkäufer die Kosten, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Provision tragen. Die genaue Regelung hängt von der individuellen Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Wichtig ist, bereits beim Vertragsabschluss klar festzuhalten, wer welche Leistungen des Maklers bezahlt. Eine transparente Vereinbarung hilft, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie hoch ist die Maklerprovision in Gelterkinden?

Die Höhe der Maklerprovision in Gelterkinden ist nicht gesetzlich geregelt und kann je nach Maklerbüro und Art der Immobilie variieren. In der Region Basel und Baselland liegt die Provision üblicherweise zwischen 2 % und 3 % des Verkaufspreises. Bei uns beginnen die Provisionen bereits ab 1,5 % des Verkaufspreises.

Beispielsweise:

  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 1’000’000 beträgt die Provision zwischen CHF 20’000 und CHF 30’000.
  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 500’000 liegt die Provision bei CHF 10’000 bis CHF 15’000.

Einige Maklerbüros bieten auch Pauschalpreise an, die unabhängig vom Verkaufspreis der Immobilie sind. Diese Modelle können sich besonders bei günstigeren Objekten lohnen, sind aber bei hochpreisigen Immobilien seltener.

Wann dürfen Makler in Gelterkinden eine Provision verlangen?

Ein Makler hat in Gelterkinden nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn:

  1. Ein schriftlicher Maklervertrag abgeschlossen wurde.
  2. Der Makler den Verkauf der Immobilie erfolgreich vermittelt hat.
  3. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande gekommen ist.

Ohne schriftliche Vereinbarung und nachweisbare Leistung des Maklers besteht kein Provisionsanspruch. Da Makler nur bei erfolgreichem Verkauf bezahlt werden, sind sie besonders motiviert, eine Immobilie schnell und zum besten Preis zu vermitteln.

Ist die Maklerprovision in Gelterkinden verhandelbar?

Ja, die Maklerprovision ist grundsätzlich verhandelbar. Verkäufer haben die Möglichkeit, vor Vertragsabschluss die Höhe der Provision und die Konditionen mit dem Makler zu besprechen.

Unsere Tipps:

  • Mehrere Angebote vergleichen: Holen Sie sich verschiedene Offerten von Maklern ein, um die marktüblichen Provisionen zu kennen.
  • Zusatzleistungen prüfen: Ein niedriger Provisionssatz kann bedeuten, dass bestimmte Leistungen wie professionelle Immobilienfotografie, Inserate oder Besichtigungen nicht enthalten sind.
  • Erfolgshonorare vereinbaren: Es gibt die Möglichkeit, erfolgsabhängige Modelle zu nutzen, bei denen die Provision steigt, wenn ein besonders hoher Verkaufspreis erzielt wird.

Ein erfahrener Makler mit einem starken Netzwerk kann den Verkaufsprozess beschleunigen und oft einen besseren Preis erzielen.

Wann muss die Maklerprovision bezahlt werden?

Die Maklerprovision wird in der Regel erst dann fällig, wenn die Immobilie verkauft wurde und der Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Das bedeutet: Keine Leistung, keine Bezahlung.

Die genauen Zahlungsbedingungen sollten jedoch im Maklervertrag festgehalten werden. Manche Makler verlangen eine Teilzahlung für Marketing- oder Werbekosten im Voraus, während der Großteil der Provision erst nach erfolgreichem Abschluss fällig wird.

Wann muss die Maklerprovision nicht bezahlt werden?

Es gibt einige Situationen, in denen keine Provision gezahlt werden muss:

  1. Wenn kein Verkauf zustande kommt, also kein Kaufvertrag unterschrieben wird.
  2. Wenn der Makler seine Pflichten verletzt, beispielsweise durch falsche Angaben oder schlechte Kommunikation.
  3. Wenn der Eigentümer seine Immobilie selbst verkauft, sofern dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Achten Sie darauf, dass der Maklervertrag keine unvorteilhaften Klauseln enthält. Im Zweifelsfall kann es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Immobilienrecht zu konsultieren.

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