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Maklerprovision Bennwil

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Maklerprovision in Bennwil

Wer zahlt die Maklerprovision in Bennwil?
In Bennwil ist gesetzlich nicht festgelegt, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. In der Praxis übernimmt meist der Verkäufer die Provision, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. In manchen Fällen kann es jedoch auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Kosten tragen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Immobilienmakler

Marc Bürgin

☎ +41 61 539 11 66
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Wer zahlt die Maklerprovision in Bennwil?

In Bennwil gibt es keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, wer die Maklerprovision zahlen muss. In der Praxis übernimmt meistens der Verkäufer diese Kosten, da er den Makler beauftragt, seine Immobilie zu verkaufen. Es kann aber auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Provision übernehmen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte bereits beim Vertragsabschluss genau festgehalten werden, welche Partei welche Kosten trägt.

Wie hoch ist die Maklerprovision in Bennwil?

Die Höhe der Maklerprovision in Bennwil ist nicht gesetzlich festgelegt und kann je nach Maklerbüro, Immobilientyp und Region variieren. In Basel und Baselland beträgt die Provision üblicherweise zwischen 2 % und 3 % des Verkaufspreises. Bei uns beginnen die Provisionen bereits ab 1,5 % des Verkaufspreises.

Beispiele:

  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 1’000’000 liegt die Provision zwischen CHF 20’000 und CHF 30’000.
  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 500’000 beträgt die Provision CHF 10’000 bis CHF 15’000.

Einige Maklerbüros bieten auch Pauschalpreise an, die unabhängig vom Verkaufspreis der Immobilie sind. Diese Modelle können sich insbesondere bei günstigeren Objekten lohnen, sind aber bei hochpreisigen Immobilien weniger verbreitet.

Wann dürfen Makler in Bennwil eine Provision verlangen?

Ein Makler hat in Bennwil nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es besteht ein schriftlicher Maklervertrag.
  2. Der Makler hat den Verkauf der Immobilie erfolgreich vermittelt.
  3. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer wurde abgeschlossen.

Ohne eine schriftliche Vereinbarung und eine nachweisbare Leistung des Maklers besteht kein Provisionsanspruch. Da die Provision erfolgsabhängig ist, motiviert dies Makler zu einem engagierten Einsatz.

Ist die Maklerprovision in Bennwil verhandelbar?

Ja, die Maklerprovision kann grundsätzlich verhandelt werden. Verkäufer können vor Vertragsabschluss über die Höhe der Provision und die Konditionen sprechen.

Unsere Tipps:

  • Vergleichen Sie Angebote: Holen Sie mehrere Offerten von Maklern ein, um marktübliche Provisionen zu kennen.
  • Zusatzleistungen prüfen: Ein niedriger Provisionssatz kann bedeuten, dass bestimmte Leistungen wie Immobilienfotografie, Online-Inserate oder Besichtigungen nicht enthalten sind.
  • Erfolgshonorare vereinbaren: Manchmal lassen sich erfolgsabhängige Modelle aushandeln, bei denen die Provision steigt, wenn ein besonders hoher Verkaufspreis erzielt wird.

Ein erfahrener Makler mit einem starken Netzwerk kann den Verkaufsprozess beschleunigen und oft einen besseren Preis erzielen.

Wann muss die Maklerprovision bezahlt werden?

Die Maklerprovision wird in der Regel erst dann fällig, wenn die Immobilie verkauft wurde und der Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Das bedeutet: Keine Leistung, keine Bezahlung.

Die genauen Zahlungsmodalitäten sollten jedoch im Maklervertrag festgelegt werden. Einige Makler verlangen eine Teilzahlung für Marketing- oder Werbekosten im Voraus, während der größere Teil der Provision erst bei Vertragsabschluss fällig wird.

Wann muss die Maklerprovision nicht bezahlt werden?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen keine Provision gezahlt werden muss:

  1. Wenn der Makler keinen Verkauf vermittelt und kein Kaufvertrag zustande kommt.
  2. Wenn der Makler seine Pflichten verletzt, z. B. durch falsche Angaben oder unzureichende Kommunikation.
  3. Wenn der Eigentümer seine Immobilie selbst verkauft, sofern dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Achten Sie darauf, dass der Maklervertrag keine unvorteilhaften Klauseln enthält. Falls Unsicherheiten bestehen, kann es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Immobilienrecht hinzuzuziehen.

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