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Maklerprovision in Aesch

Wer zahlt die Maklerprovision in Aesch?
In Aesch ist gesetzlich nicht festgelegt, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. In der Praxis übernimmt meist der Verkäufer die Provision, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. In manchen Fällen kann es jedoch auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Kosten tragen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Immobilienmakler

Marc Bürgin

☎ +41 61 539 11 66
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Wer zahlt die Maklerprovision in Aesch?
In Aesch ist gesetzlich nicht festgelegt, wer die Maklerprovision übernehmen muss. In der Praxis zahlt meist der Verkäufer die Provision, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Kosten tragen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Besonders wichtig ist es, bereits bei Vertragsabschluss genau festzuhalten, wer welche Leistungen des Maklers bezahlt. Ein klar definierter Vertrag hilft, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie hoch ist die Maklerprovision in Aesch?
Die Höhe der Maklerprovision in Aesch ist nicht gesetzlich geregelt und kann je nach Maklerbüro und Art der Immobilie variieren. In der Region Basel und Baselland bewegt sich die Provision typischerweise zwischen 2 % und 3 % des Verkaufspreises. Bei uns beginnen die Provisionen bereits ab 1,5 % des Verkaufspreises.

Beispielsweise:

  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 1’000’000 liegt die Provision zwischen CHF 20’000 und CHF 30’000.
  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 500’000 beträgt die Provision CHF 10’000 bis CHF 15’000.

Einige Makler bieten auch Pauschalpreise an, die unabhängig vom Verkaufspreis der Immobilie sind. Diese Modelle können sich besonders bei günstigeren Objekten lohnen, sind aber bei hochpreisigen Immobilien weniger üblich.

Wann dürfen Makler in Aesch eine Provision verlangen?
Makler haben in Aesch nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn:

  1. Ein schriftlicher Maklervertrag vorliegt.
  2. Der Makler den Verkauf der Immobilie erfolgreich vermittelt hat.
  3. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossen wurde.

Wichtig: Ohne schriftliche Vereinbarung und nachweisbare Leistungen des Maklers besteht kein Provisionsanspruch. Verkäufer und Käufer sollten sich bewusst sein, dass Makler nur im Erfolgsfall bezahlt werden, was ihre Motivation für einen engagierten Einsatz erhöht.

Ist die Maklerprovision in Aesch verhandelbar?
Ja, die Maklerprovision ist grundsätzlich verhandelbar. Verkäufer haben das Recht, vor Vertragsabschluss die Provisionssätze und Konditionen mit dem Makler zu besprechen und zu verhandeln.

Unsere Tipps:

  • Angebote vergleichen: Holen Sie sich mehrere Offerten von Maklerbüros ein, um einen Überblick über marktübliche Sätze zu erhalten.
  • Zusatzleistungen prüfen: Ein niedriger Provisionssatz kann bedeuten, dass bestimmte Leistungen wie professionelle Immobilienfotografie, Inserate oder Besichtigungen nicht enthalten sind.
  • Erfolgshonorare vereinbaren: Es ist möglich, erfolgsabhängige Honorarmodelle auszuhandeln, bei denen die Provision steigt, wenn ein besonders hoher Verkaufspreis erzielt wird.

Die Erfahrung und das Netzwerk eines Maklers können oft dazu beitragen, dass Ihre Immobilie schneller verkauft wird und einen besseren Preis erzielt.

Wann muss die Maklerprovision bezahlt werden?
In der Regel wird die Provision erst dann fällig, wenn die Immobilie tatsächlich verkauft wurde und der Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Das bedeutet: Keine Leistung, keine Bezahlung.

Die genauen Zahlungsmodalitäten sollten jedoch im Maklervertrag festgelegt werden. Einige Makler verlangen eine Teilzahlung für Marketing- oder Werbekosten im Voraus, während der größere Teil der Provision erst bei Vertragsabschluss fällig wird. Klären Sie diese Punkte unbedingt vor Vertragsabschluss.

Wann muss die Maklerprovision nicht bezahlt werden?
Es gibt bestimmte Situationen, in denen keine Provision gezahlt werden muss:

  1. Wenn der Makler keinen Verkauf erzielt, also kein Kaufvertrag zustande kommt.
  2. Wenn der Makler seine Pflichten grob verletzt, beispielsweise durch falsche Angaben oder mangelnde Kommunikation.
  3. Wenn der Eigentümer die Immobilie selbst verkauft, sofern dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Achten Sie darauf, dass der Maklervertrag keine unvorteilhaften Klauseln enthält. Bei Unklarheiten kann es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Immobilienrecht hinzuzuziehen.

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