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Die Erbschaftssteuer im Kanton Baselland betrifft die Besteuerung des Vermögens, das nach dem Tod einer Person auf ihre Erben übergeht. Sie ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Steuerrechts und hängt von mehreren Faktoren ab, wie dem Wert des geerbten Vermögens, dem Verwandtschaftsgrad der Erben und der Art des Vermögens. In diesem Leitfaden wird detailliert erklärt, wie die Erbschaftssteuer im Kanton Baselland funktioniert, welche Steuersätze gelten, wie Freibeträge die Steuerlast beeinflussen und wie Erbschaftssteuer optimiert werden kann.
Marc Bürgin
☎ +41 61 539 11 66
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Im Kanton Baselland wird die Erbschaftssteuer auf das Vermögen erhoben, das von einer verstorbenen Person an ihre Erben übergeht. Es gibt zwei Hauptkategorien von Vermögen, die besteuert werden können:
Bewegliches Vermögen: Dies umfasst Vermögenswerte wie Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck und Kunstgegenstände. Bewegliches Vermögen wird in dem Kanton versteuert, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Unbewegliches Vermögen: Hierzu zählen Immobilien wie Grundstücke, Häuser oder Wohnungen. Unbewegliches Vermögen wird dort versteuert, wo sich die Immobilie befindet.
Die Höhe der Steuer ist abhängig von der Höhe des geerbten Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und den Erben. Je enger die Beziehung, desto niedriger ist in der Regel die Steuerlast.
Im Kanton Baselland variiert die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaftsgrad. Die Steuersätze sind progressiv, das heißt, je höher der Wert des geerbten Vermögens, desto höher ist der Steuersatz. Dabei profitieren nahe Verwandte wie Ehepartner und Kinder von niedrigeren Steuersätzen und höheren Freibeträgen im Vergleich zu entfernteren Verwandten oder nicht verwandten Personen.
Freibeträge sind ein wesentlicher Bestandteil der Erbschaftssteuer. Sie mindern den Betrag des geerbten Vermögens, der versteuert werden muss. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Freibeträge. Nachfolgend finden Sie die korrigierte Tabelle mit den Freibeträgen für verschiedene Verwandtschaftsverhältnisse:
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag (CHF) |
---|---|
Ehepartner, Nachkommen, Eltern | steuerfrei |
Geschwister, Grosseltern | 30’000 |
Stiefkinder, Pflegekinder | 50’000 |
Tanten/Onkel, Nichten/Neffen, Cousins/Cousinen | 20’000 |
Lebenspartner | 30’000 |
Andere Personen | 10’000 |
Geschwister und Großeltern: Für Geschwister und Großeltern des Erblassers gibt es einen Freibetrag von 30’000 CHF. Übersteigt der Wert des geerbten Vermögens diesen Betrag, wird der darüber hinausgehende Wert nach den geltenden Steuersätzen versteuert.
Stiefkinder und Pflegekinder: Diese Gruppen erhalten einen hohen Freibetrag von 50’000 CHF. Auch hier gilt, dass der darüber hinausgehende Wert des geerbten Vermögens versteuert werden muss.
Tanten/Onkel, Nichten/Neffen, Cousins/Cousinen: Für entferntere Verwandte wie Tanten, Onkel, Nichten, Neffen und Cousins/Cousinen gilt ein Freibetrag von 20’000 CHF.
Lebenspartner: Lebenspartner, die mit dem Erblasser in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, erhalten einen Freibetrag von 30’000 CHF. Dieser Betrag ist deutlich höher als bei entfernteren Verwandten, aber niedriger als der Freibetrag für enge Verwandte.
Andere Personen: Personen, die weder mit dem Erblasser verwandt noch verheiratet sind, erhalten in der Regel einen Freibetrag von 10’000 CHF. Dies bedeutet, dass sie nur einen geringen Teil des geerbten Vermögens steuerfrei erhalten können.
Im Kanton Baselland haften die Erben für die Zahlung der Erbschaftssteuer. Dies bedeutet, dass die Steuerpflicht auf die Erben übergeht, auch wenn sie das geerbte Vermögen nicht unmittelbar verkaufen oder veräußern. Die Erben müssen die Steuer innerhalb der vorgeschriebenen Frist begleichen, andernfalls können Zinsen und Säumnisgebühren erhoben werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer im Kanton Baselland zu optimieren und dadurch zu sparen. Eine der gängigsten Strategien ist die Schenkung zu Lebzeiten. Wenn Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen werden, wird das Erbe kleiner, und die Steuerlast für die Erben wird verringert.
Darüber hinaus können Lebensversicherungen oder Stiftungen eine sinnvolle Option sein, um die Steuerlast zu reduzieren. Bei einer Lebensversicherung wird das Todesfallkapital nicht als Teil des Erbes betrachtet und unterliegt daher nicht der Erbschaftssteuer.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die gezielte Planung von Vermögensübertragungen. Wenn zum Beispiel eine Immobilie an Kinder übertragen wird, kann dies durch die Nutzung von Freibeträgen und durch die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Übertragung optimiert werden.
Es ist ratsam, sich frühzeitig mit einem Steuerberater oder Anwalt zusammenzusetzen, um die besten Strategien zur Steueroptimierung zu entwickeln und die Steuerlast zu minimieren.
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